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für Privat-und Regelinsolvenzen      

Regelinsolvenzverfahren: Ein umfassender Überblick

Das Regelinsolvenzverfahren, erweitert für Selbstständige, Freiberufler und frühere Selbstständige mit komplexen Vermögensverhältnissen (mehr als 20 Gläubiger), bietet seit Dezember 2011 neben Unternehmen auch diesen Personengruppen eine Lösung bei Überschuldung.

Privatinsolvenzen sind für Selbstständige und Freiberufler nur statthaft, wenn keinerlei arbeitsrechtliche Forderungen vorliegen und sie weniger als 20 Gläubiger aufweisen. Bei höherer Gläubigerzahl ist ausschließlich das Regelinsolvenzverfahren, oft als Firmeninsolvenz bezeichnet, anwendbar.

Zielsetzung: Erreichen von Restschuldbefreiung, Weiterführung selbstständiger Aktivitäten und Gewährleistung des Pfändungsschutzes für den Schuldner.

Die Beantragung des Regelinsolvenzverfahrens erfolgt unmittelbar beim Insolvenzgericht. Anders als im Verbraucherinsolvenzverfahren ist eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern hierfür nicht notwendig. Gläubiger können ebenso einen Antrag auf Regelinsolvenz einreichen. Der Antrag wird mit einem Verzeichnis der Vermögensstände und einer Liste der Gläubiger ergänzt, wobei deren Richtigkeit und Vollständigkeit per eidesstattliche Versicherung bekräftigt wird. Nachfolgend überprüft ein vom Insolvenzgericht bestellter Gutachter die eingereichten Dokumente und erstellt ein Gutachten, woraufhin ein Insolvenzverwalter ernannt wird.

Post Verfahrenseröffnung wird das Schuldnervermögen in vor und während des Regelinsolvenzverfahrens erworbenes Vermögen unterteilt. Letzteres fällt nur unter gewissen Schutzvorschriften in die Insolvenzmasse. Gleichzeitig kann der Schuldner einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen, um das Verfahren eröffnen und das Unternehmen trotz Überschuldung weiterführen zu können. Die Kostenstundung bindet den Schuldner an die Ausübung einer angemessenen Tätigkeit während des Verfahrens und der Wohlverhaltensphase.

Die Verfahrenseröffnung wird öffentlich bekannt gemacht und führt zum sofortigen Pfändungsschutz, sodass keine weiteren Zwangsvollstreckungen stattfinden können. Der Schuldner kann sämtliche Korrespondenz mit Gläubigern direkt an den Insolvenzverwalter weiterleiten, der die Forderungen prüft und ein Forderungsverzeichnis erstellt. Dieses wird dann im Rahmen von Prüfterminen vor Gericht verifiziert.

Ein Insolvenzplan kann erstellt und von den Gläubigern zur Abstimmung gebracht werden. Bei Annahme kann ein Insolvenzverfahren umgangen werden. Alle Vermögenswerte werden vom Insolvenzverwalter beschlagnahmt und verwertet, um die Insolvenzmasse zu bilden. Nach Abzug der Verfahrenskosten erfolgt eine Schlussverteilung an die Gläubiger. Bei Zustimmung zum Restschuldbefreiungsantrag durch das Gericht endet das Regelinsolvenzverfahren, und die verbleibenden Schulden werden dem Schuldner erlassen.

 
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